Satzung der Kolpingsfamilie Visbek e. V.

Präambel
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beschaffung der Vereinsmittel
§ 5 Organe
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Kassenprüfer
§ 9 Auflösung des Vereins
§ 10 Schlussbestimmungen



Präambel

Nach dem Programm und den Satzungen des Kolpingwerkes ist die Kolpingfamilie eine katholische, familienhafte und lebensbegleitende, demokratische verfasste Bildungs- und Aktionsgemeinschaft zur Entfaltung des Einzelnen in der ständig zu erneuernden Gesellschaft. 
Die Mitglieder sollen befähigt werden, sich als Christen in der Welt, insbesondere in Ehe, Familie, Arbeitswelt, Freizeit, Kirche, Gesellschaft und Staat zu bewähren.
Das Gemeinwohl soll durch Aktivitäten der Mitglieder auf der Grundlage der katholischen Soziallehre und er christlichen Gesellschaftslehre gefördert werden. 
Zur Förderung und zur Sicherung dieses Zieles und dieser Aufgaben bedient sich die Kolpingsfamilie Visbek auch verschiedener Einrichtungen und Maßnahmen. Zu diesem Zweck bilden die Mitglieder der Kolpingsfamilie Visbek die Kolpingsfamilie Visbek e. V..  


§ 1 Name und Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen “Kolpingsfamilie Visbek e. V.“  
(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Visbek. 


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch

a. Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung, der Jugend- und Erwachsenenarbeit und -bildung durch Wahrnehmung religiöser, jugendpflegerischer und jugenderzieherischer, gesellschaftlicher, kultureller und berufsbildender Aufgaben.

b. Insbesondere bietet der Verein seinen Mitgliedern und anderen Personen Hilfen zur Ganzheitsbildung im Sinne des Programms des Kolpingwerkes unter besonderer Betonung einer umfassen den Bildung an. 
(2)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. 
(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  
(4)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 


§ 3 Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Mitglied kann jede Person werden, die einer christlichen Glaubensgemeinschaft angehört, unabhängig vom Alter. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme jeden Mitgliedes entscheidet der Vorstand.  
(2)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.  
(3)  Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. 
(4)  Der Vorstand kann einzelne Mitglieder aus der Kolpingsfamilie Visbek e. V. ausschließen, soweit sie sich vorsätzlich grob vereinswidrig verhalten haben.  


§ 4 Beschaffung der Vereinsmittel

(1)  Die Vereinsmittel werden beschafft

a. durch Beiträge der Mitglieder und durch sonstige öffentliche und kirchliche Zuschüsse,
b. durch freiwillige Zuwendungen,
c. durch verschiedene Aktionen (z. B. Theateraufführungen, Altkleider- und Altpapiersammlungen).  
(2)   Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.  


§ 5 Organe

(1)  Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) und
2. der Vorstand.  


§ 6 Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Grundsätzlich soll die Mitgliederversammlung, die unter dem Namen „Generalversammlung“ einberufen wird, am 04. Dezember, dem Todestag Adolf Kolpings, stattfinden.
Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder den Schriftführer des Vereins unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vor stand es im Interesse des Vereins für notwendig erachtet oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand den Antrag auf Einberufung stellt.  
(2)  Der Mitgliederversammlung obliegt mindestens:

a. die Wahl der Vorstandsmitglieder, für die Dauer von jeweils drei Jahren
b. die Prüfung und Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Jahresrechnung,
c. die Entlastung des Vorstandes,
d. die jährliche Wahl der Kassenprüfer, diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein,
e. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, dazu ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. 
(3)  Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. 
(4)  Über die Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu fertigen. Es muss mindestens die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll wird den Mitgliedern zugesandt, die dieses verlangen. 


§ 7 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus

a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Kassenwart,
d. dem Schriftführer und
e. dem Präses.
 
(2)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stv. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind beide zur Alleinvertretung berechtigt.
Der Vorsitzende entscheidet allein über Beitragsbefreiungen.
(Anmerkung: Auf der Vorstandssitzung vom 12. Januar 2009 wurde beschlossen die gerichtliche und außergerichtliche Alleinvertretung des Vorstandes auf 500 Euro zu beschränken.)  
(3)  Als Geschäftsjahr gilt der Zeitraum vom 01.12. bis 30.11. des jeweiligen Jahres. 
(4)  Der Vorstand hat über das zur Mitgliedsversammlung / Generalversammlung ablaufende Geschäftsjahr Rechnung zu legen. 


§ 8 Kassenprüfer

(1)  Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Aufgabe, mindestens einmal im Jahr, möglichst drei Tage vor Durchführung der Mitgliedsversammlung / Generalversammlung, die Rechnungsprüfung und die Prüfung der Kasse vorzunehmen. Die Kassenprüfer sind nicht Vorstandsmitglieder. 
(2)  Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit der jeweiligen Kassenprüfer soll nicht identisch sein. Es soll jedes Jahr ein neuer Kassenprüfer gewählt werden. 


§ 9 Auflösung des Vereins

(1)  Im Falle der Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung, durch Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Kolpingsfamilie Visbek e. V. an die Katholische Kirchengemeinde Visbek, soweit der Vorstand keine andere Person benennt. Diese hat es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.  


§ 10 Schlussbestimmungen

(1)  Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung der Kolpingfamilie Visbek e. V. am 04.12.1999 beschlossen.
Die Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung der Kolpingsfamilie Visbek e. V. am 04. 12. 2008 beschlossen. 



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